Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 111 Haftung des Unternehmens
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2024 – VI ZR 133/23Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall eines versicherten Arbeitnehmers: Übertragbarkeit der zur vereinsrechtlichen Repräsentantenhaftung entwickelten Grundsätze auf die Unternehmenshaftung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des VersicherungsfallsZitiert von 1
- OLG Köln, 23.03.2023 – 10 U 89/21
- BGH, 09.12.2021 – VII ZR 170/19Unternehmerprivileg in der gesetzlichen Unfallversicherung: Rückgriffsanspruch gegen den Unternehmer und Zurechnung von Verschulden eines ErfüllungsgehilfenZitiert von 3
- BSG, 31.01.2012 – B 2 U 12/11 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - zivilrechtliche Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers auf Aufwendungsersatz gem §§ 110, 111 SGB 7 - Aussetzung des Verfahrens - Nachholung einer notwendigen Beteiligung - keine Ermächtigungsgrundlage - keine Regelungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers - feststellender Verwaltungsakt über die Höhe der an den Versicherten erbrachten Leistungen)Zitiert von 11
- OLG Brandenburg, 09.12.2014 – 3 U 48/13Zitiert von 4
- OLG München, 03.03.2025 – 19 U 3486/24 e
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – VI ZR 260/24Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem ArbeitsunfallZitiert von 1
- OLG Köln, 29.10.2025 – 17 U 73/24
- LG München II, 17.09.2024 – 14 O 4947/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.